Baugesetzbuch

Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen des MHKBG wird der Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauung auf 1.000 m festgesetzt. Dies gilt für innerhalb im Zusammenhang bebaute Ortsteile, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind und in zulässigerweise errichteter zusammenhängender Bebauung mit mindestens zehn Wohngebäuden im Außenbereich. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude. Die Regelung gilt nicht für vor dem 21.12.2020 beantragte Anlagen. Für wirksame Flächennutzungshöhe bleibt es bei der 3fachen Anlagenhöhe.

Stellungnahme zum Baugesetzbuch vom 25.01.2021