Familienbetriebe Land und Forst NRW begrüßen neues Landesjagdgesetz

Studie: Jagdrecht durch Grundgesetz geschützt
Düsseldorf, 20.02.2019. Die Familienbetriebe Land und Forst NRW (FABLF) begrüßen den Entwurf für ein neues Landesjagdgesetz (LJG), der nun ins Plenum geht. „Die Landesregierung hält Wort und geht mit dem Landesjagdgesetz die erste der zugesagten Gesetzesänderungen im Bereich der Natur- und Umweltpolitik an“, so der Vorsitzende der FABLF, Max von Elverfeldt. Für den nun folgenden parlamentarischen Prozess appelliert Elverfeldt an die Landtagsabgeordneten, sich nicht von dem eingeschlagenen Weg abbringen zu lassen und das Landesjagdgesetz wieder näher am Bundesjagdgesetz auszurichten. Ein Beispiel sei die beschlossene Erleichterung bei der Prädatorenbejagung. Hier habe das in der letzten Legislaturperiode geänderte Landesjagdgesetz in der Praxis deutliche Mängel aufgewiesen. So sei es kontraproduktiv, das Anlegen von Lerchenfenstern und Blühstreifen als Rückzugsort für Bodenbrüter wie Lerche oder Rebhuhn auf der einen Seite staatlich zu fördern und auf der anderen Seite gleichzeitig deren ärgsten Fressfeind, den Fuchs, sich unkontrolliert vermehren zu lassen. Die Regulierung der Raubtierbestände sei eine wichtige Grundlage für die Artenvielfalt in Wald und Feld, so Elverfeldt.
Ohnehin seien Änderungen am Landesjagdgesetz in NRW unausweichlich, so eine Studie der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Johannes Dietlein und Dr. Judith Froese. Sie und die weiteren Autoren des interdisziplinär angelegten Buches „Jagdliches Eigentum“ – erschienen im Springer-Verlag – unterstreichen die Garantie auf Eigentum durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz. Das Jagdrecht ist klar als ein Teil dieses Eigentums definiert und als solches durch das Grundgesetz geschützt. „Eigentum ist keine in den Händen der Politik liegende Modelliermasse. Und dies gilt insbesondere für das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht; denn beide Rechte stellen Eigentumsrechte im Sinne der Verfassung dar“, beschreibt es der Jenaer Universitätsprofessor Dr. Michael Brenner. Brenner weiter: „Das Jagdrecht ist und bleibt essentieller Bestandteil der Eigentumsgarantie und steht als solches nicht zur Disposition des Gesetzgebers.“ Das Jagdrecht stellt damit ein durch den Gesetzgeber näher ausgeformtes Nutzungsrecht an Grund und Boden dar. Die Nutzbarkeit – auch die jagdliche – des Grundeigentums ist Bestandteil dieses Eigentums.
„Dies bedeute“, so Elverfeldt, „dass sich der Gesetzgeber in den Ländern in diesem Themenbereich an die verfassungsrechtlichen Leitplanken halten müsse und nur beschränkte rechtliche Bewegungsfreiheit habe. Novellierungen des Jagdrechts müssen sich stets an der Eigentumsgarantie und den Voraussetzungen messen lassen, die für Einschränkungen des Eigentums gelten. Dies sei bei dem bislang geltenden Landesjagdgesetz nicht der Fall gewesen und insofern sei es folgerichtig, dies nun neu auszurichten.“
Die Familienbetriebe weisen darauf hin, dass das Interesse an der Jagd ungebrochen sei: die Zahl der Jägerinnen und Jäger in Deutschland war mit fast 400.000 nie so hoch wie heute; davon mit über 91.000 die meisten in Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich begrüßen die FABLF, dass die im Mai 2017 gewählte NRW-Landesregierung zu einer kooperativen Haltung gegenüber den Verbänden des ländlichen Raums und deren mehr als 600.000 Mitgliedern gefunden hat sowie deren Arbeit für den Naturschutz und die lokale Artenvielfalt hervorhebt.

Pressemitteilung FabLF vom 20.02.2019