Bereits der neue Name verdeutlicht die Richtung, in die das Gesetz geht. Es steht der Naturschutz und nicht die Landschaft im Fokus des Gesetzes. Insbesondere die Stärkung der Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden und des Naturschutzbeirates halten wir für zu weitgehend. Diese hemmen jegliche Entwicklung im Ländlichen Raum. Auch das Vorkaufsrecht muss auf die Grenzen des Vorkaufsrechts im BNatSchG reduziert werden. Wir sprechen uns gegen Wildnisentwicklungsgebiete als gesetzliche Schutzgebiete aus. Die Schaffung einer neuen Schutzkategorie, die nur für Landesflächen gelten soll und zudem für Flächen, die noch gar nicht schützenswert sind, widerspricht jeglicher gesetzlicher Grundlage. Ebenfalls sprechen wir uns gegen das Belassen von „dickstämmigem“ Totholz im Wald aus. Hierbei handelt es sich zum einen um eine unbestimmte Regelung und zum anderen um einen nicht gerechtfertigten Eingriff ins Eigentum. Auch wenden wir uns gegen die Ausweitung der Liste der gesetzlich geschützten Biotope, hier ist vor allem die Streuobstwiese zu streichen, zudem wenden wir uns gegen die Erweiterung des Biotopverbundes auf 15 % der Landesfläche. Beide Regelungen entbehren eine sachliche Notwendigkeit. Wir haben zum LNatSchG Stellungnahmen abgegeben und auch an der Anhörung teilgenommen. Zudem haben wir zusammen mit dem Aktionsbündnis Ländlicher Raum neun Kernkritikpunkte zusammengefasst.
Stellungnahme zum LNatSchG vom 20.02.2019
Kernkritikpunkte Aktionsbündnis Ländlicher Raum