Die Verordnung sieht vor, Photovoltaik auf Freiflächen zuzulassen, soweit diese in benachteiligten Gebieten außerhalb von Naturschutzgebieten liegen und die Bodenwertzahl nach Bodenschätzungsgesetz nicht über 55 liegt. Eine einzelne Anlage darf nicht mehr als 20 MW (max. 24-28 ha) aufweisen und muss mehr als 2 km Abstand zur nächsten Anlage haben. Der Ausbau ist auf 150 MW pro Jahr begrenzt. Bis zum 31.12.2024 soll ein Evaluationsbericht zu der Verordnung verfasst werden, um deren positive und negative Auswirkungen zu bewerten.
Stellungnahme vom 09.06.2022